Satzung der Freunde des Jungen Orchesters§1. Name des Vereins Der Verein trägt den Namen Freunde des Jungen Orchesters der Freien Universität Berlin e. V.
§2. Sitz, Gerichtsstand Sitz des Vereins ist Berlin; Gerichtsstand ist Berlin-Charlottenburg.
§3. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres.
§4. Zweck des Vereins (1)
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die
Unterstützung der Arbeit des Jungen Orchesters der FU Berlin. (2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: -
Materielle Förderung von Anschaffungen für die einzelnen Klangkörper
des Jungen Orchesters, z.B., i. Notenmaterial , ii. Instrumente, iii.
Lehrmaterial - Materielle Förderung von Konzertreisen und
Probenreisen des Jungen Orchesters sowie des musikalischen Austausches
mit auswärtigen Musikensembles. - Förderung von Konzerten des Jungen
Orchesters (z. B. durch Unterstützung bei der Bereitstellung von
Aufführungsräumen und benötigten Aushilfsmusikern sowie bei der
Bezahlung anfallender GEMA-Gebühren) sowie deren Aufnahme und
Archivierung. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. (5)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5. Verbleib des Vermögens bei Auflösung oder Wegfall der Gemeinnützigkeit Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
sein Vermögen an die Freie Universität Berlin, die es unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4 dieser
Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt
werden.
§6. Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt
und sich bereit erklärt, die in §4 dieser Satzung aufgeführten Zwecke
des Vereins durch finanzielle oder sachliche Zuwendungen zu unterstützen
oder anderweitig zu fördern. (2) Der Beitritt zum Verein wird durch
schriftliche Erklärung des Mitgliedes vollzogen, in der es die
Verbindlichkeit der jeweils gültigen Satzung durch Unterschrift
anerkennt. Die Beitrittserklärung wird durch Gegenzeichnen eines
Vorstandsmitgliedes wirksam. (3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (2)
Der Austritt kann jederzeit schriftlich (per Brief, Fax oder durch
e-mail) gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden und wird
mit Ende des Universitätssemesters wirksam, in welchem das Mitglied
ausgetreten ist. Wintersemester enden zum 31. März, Sommersemester zum
30. September des Kalenderjahres. (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes
kann erfolgen, wenn es wiederholt oder in grober Weise gegen die
Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der
Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und ist vom Zeitpunkt
der Beschlussfassung an wirksam. Gegen diesen Beschluss kann der
Betroffene beim Vorsitzenden des Vorstandes innerhalb von vier Wochen
Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zu dieser Entscheidung
ruht die Mitgliedschaft. Bis zum Ausschluss entstandene finanzielle
Ansprüche des Vereins an ausgeschlossene Mitglieder, z. B. ausstehende
Mitgliedsbeiträge, bleiben auch nach Ausschluss bestehen.
§ 8. Mitgliedsbeiträge Der
Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge (Mitgliedsbeiträge). Die
Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die
Mitgliedsbeiträge sind zu gleichen Teilen halbjährlich zu zwei
Fälligkeitsterminen zu entrichten: zum 1.12. (für das Wintersemester)
und zum 1.6. (für das Sommersemester) eines jeden Kalenderjahres.
§ 9. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand
§ 10. Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: – Wahl und Abwahl des Vorstandes – Wahl eines Kassenprüfers – Entlastung des Vorstandes – Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge – Festlegung des Höchstbetrags, über den der Kassenwart allein verfügen darf – Beschlussfassung über die Änderung der Satzung – Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (2)
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch
ein anderes Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen
schriftlich (per Brief, Fax oder durch e-mail) unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden: - auf Beschluß des Vorstandes - auf schriftlichen Antrag (per Brief, Fax oder durch e-mail) von wenigstens 20 % der Mitglieder - wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt niedergelegt hat oder verstorben ist. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt des
Ereignisses, welches sie erforderlich macht, einberufen werden. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. (5)
Alle Mitglieder können während der Mitgliederversammlung Anträge
einbringen. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins
müssen vor Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung oder
gleichzeitig mit dem Antrag nach Abs. 3 dieser Vorschrift schriftlich
beim Vorstand eingegangen sein. Bei späterem Eingang können sie erst auf
der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. (6) Die
Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens fünf
Mitgliedern beschlussfähig. Sind weniger als fünf Mitglieder anwesend,
so muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf
Ladefrist und Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist,
sofern in der Einladung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen wurde. (7)
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die
einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(8) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Eine geheime
Abstimmung findet nur auf Antrag des Vorstandes oder von wenigstens 20%
der anwesenden Mitglieder statt. (9) Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11. Der Vorstand (1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart und einem Vertreter des Orchesters. Nur
natürliche Personen können in den Vorstand gewählt werden. (2) Die
Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die
Dauer eines Jahres. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der
Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters. (4) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam berechtigt, den Verein im Sinne von § 26 des BGB zu vertreten. (5) Der Vorstand darf keine Darlehen aufnehmen. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12. Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.